AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) der EHV GMBH

Version: 2.0

Stand: 21.05.2022

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne § 1 Abs. 1 Zif. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. 49. Stück/1979 zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

1.      GELTUNGSBEREICH
  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der EHV GmbH (kurz EHV genannt)).
  • AGBs sowie Einkaufsbedingungen des Kunden, sowie Änderungen oder Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  • Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2.      ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS
  • Die Angebote von EHV sind
  • Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn EHV nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.
  • Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits vor Vertragsabschluss, ebenso nachträgliche Änderungen des Vertragsumfanges werden nur durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung über die Aufnahme in den Vertragsumfang durch EHV verbindlich.
  • Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Preise, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen
  • Falls Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muss der Kunde alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.
3.      PREISE
  • Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreise zu verstehen und gelten zuzüglich jeweils geltender Umsatzsteuer.
  • Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen Veränderungen zu Lasten des Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern sich EHV nicht in Verzug befindet.
  • Sollten die Steigerung der aktuellen Herstellkosten zum Zeitpunkt der auftragskonformen Vertragserfüllung eine Preisanpassung des Gesamtauftrages von mehr als 20% erfordern, so muss EHV dies dem Kunden unverzüglich schriftlich anzeigen. In diesem Fall kann der Kunde durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren zurücktreten. Dasselbe gilt für bereits gelieferte Waren, die aber ohne die noch ausständigen Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten oder auftragsspezifisch gefertigten Waren geleisteten Zahlungen.
4.      BEIGESTELLTE WARE
  • Vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
  • Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegen in der Verantwortung des
5.      ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
  • Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist die Hälfte des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung und der Rest bei Versand fällig.
  • Forderungen von EHV sind sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei EHV.
  • EHV ist berechtigt, Rechnungen auf elektronischem Weg an den Kunden zu übermitteln. Teilrechnungen sind ausdrücklich zugelassen. Diese Regelungen gelten als beidseitig akzeptiert.
  • Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von EHV nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
  • Für den Fall des Zahlungsverzugs ist der Kunde verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  • EHV ist berechtigt, die Auslieferung der Ware von der sofortigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises abhängig zu machen, wenn
    • der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, oder 5.6.2.sonstige Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen, fälligen Forderung durch den Kunden gefährdet wird. In solchen Fällen ist EHV berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen.
  • Der Kunde verpflichtet sich im Falle des Zahlungsverzuges, alle mit der Einbringlichmachung der Forderung verbundenen Mahnspesen, Kosten und Barauslagen in voller Höhe zu ersetzen, sodass EHV aus der Eintreibung seiner Forderungen unter keinen Umständen Kosten, aus welchem Titel immer, entstehen dürfen.
  • EHV ist berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist EHV berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung
  • Kommt der Kunde im Rahmen eines mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
6.      MITWIRKUNGSPFLICHT DES KUNDEN
  • Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen
  • Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
  • Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
  • Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter, Meldungen und Bewilligungen durch Behörden sowie die notwendigen Voraussetzungen mit dem Netzbetreiber wie Beantragung des Zählpunktes auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
  • Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wasserversorgung sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
  • Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand (insbesondere Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke udgl.) in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand gegeben sind und mit denen im Vertrag – auf Grundlage der dem Kunden erteilten Informationen oder vom Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung zu erwartendem Wissensstand – kompatibel sind.
  • Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis, ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
7.      LEISTUNGSAUSFÜHRUNG
  • EHV ist berechtigt, Subunternehmer mit der Leistungserfüllung zu beauftragen (insbesondere bei Montage- und Elektroarbeiten). Der Kunde gibt dazu seine
  • Angaben von EHV zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die auf Grund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  • EHV behält sich vor, jederzeit Produkte, auch wenn diese schriftlich in Auftragsbestätigung oder Rechnung festgelegt und vereinbart wurden, auf Ausweichprodukte zu ändern, wenn diese qualitativ ähnlich gut oder gleichwertig sind und der Kunde keine nennenswerten Nachteile davonträgt.
  • Bezieht sich der Vertrag auf Waren, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, ist EHV berechtigt, entsprechend dem jeweils aktuellen Herstellerdatenblatt zu liefern. Der Kunde ist verpflichtet, EHV darauf hinzuweisen, falls sein Interesse ausschließlich auf den bestellten Typ beschränkt ist und in keinem Fall von diesem Typ abgewichen werden darf.
8.      LIEFERBEDINGUNGEN UND VERZUG
  • Sofern nichts anderes vereinbart, gilt als Lieferkondition EXW Ort Herstellerwerk (gemäß INCOTERMS 2020 in der jeweils letztgültigen Fassung).
  • EHV ist bemüht Liefertermine genau einzuhalten. Liefertermine sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Kunden.
  • Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
    • Datum der Auftragsbestätigung;
    • Datum der Erfüllung aller dem Kunden nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
    • Datum, an dem EHV eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder eine zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung eröffnet ist.
  • EHV ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen. Hierzu bedarf es keiner separaten Absprache mit dem Kunden.
  • Der Kunde verpflichtet sich zur Annahme nach den angekündigten
  • Werden die Lieferung oder der Beginn der Leistungsausführung durch, dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden Liefer- und Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend
  • Gerät der Kunde länger als 3 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, darf EHV bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern EHV im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschafft.
  • Bei Annahmeverzug ist EHV ebenso berechtigt, allfällig dadurch resultierende Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen auf Kosten und Gefahren des Kunden bei Dritten einzulagern, und 0,5 % des Auftragswertes je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung gemeinsam mit der Lagergebühr zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
  • Davon unberührt bleibt das Recht von EHV, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag darf EHV einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 25 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
  • Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch EHV von mehr als 6 Wochen steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer 8-wöchigen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat mittels eingeschriebenen Briefs unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
9.      EIGENTUMSVORBEHALT
  • Die von EHV gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum von EHV. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung wird EHV Miteigentümer an der neuen Sache, im Verhältnis zum Wert der von EHV gelieferten
  • Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn EHV diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des Kunden bereits jetzt als an EHV abgetreten.
  • Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er EHV alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
  • Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist EHV bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet die damit im Zusammenhang stehenden Transportkosten, Gebühren, Steuern und Zölle zu ersetzen.
  • Der Kunde hat EHV vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
  • Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass EHV zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten
  • Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
  • In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
  • Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf EHV gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich
10.  SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS
  • Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von EHV beigestellt oder durch dessen Beitrag entstanden sind, bleiben das geistige Eigentum von
  • Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
  • Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
  • Wurden von uns im Rahmen von Vertragsanbahnung, -Abschluss und –Abwicklung dem Kunden Gegenstände ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leistungsausführung geschuldet wurden (zB Farb-, Bauteilmuster, Beleuchtungskörper, etc.), sind diese binnen 14 Tagen an uns zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht nach, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe vom Zweifachen des Wertes der ausgehändigten Gegenstände ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.
  • Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so ist EHV berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. Der Kunde hält EHV diesbezüglich schad- und klaglos.
  • EHV ist berechtigt, von Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
  • Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass durch die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
  • Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so kommen Punkt 5 bis 10.6 oben sinngemäß zur Anwendung.
  • EHV behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von EHV weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von EHV diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
11.  GEWÄHRLEISTUNG
  • Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.
  • Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
  • Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag
  • Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
  • Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
  • Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
  • Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
  • Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
  • Mängel am Liefergegenstand, die der Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Übergabe an uns schriftlich Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
  • Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
  • Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als
  • Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
  • Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
  • Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
  • Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
  • Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom Kunden an EHV zu retournieren.
  • Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an EHV trägt zur Gänze der Kunde.
  • Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch EHV zu ermöglichen.
  • Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
  • Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne schriftliche Zustimmung von EHV den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde die Montage / Installation der Anlage selbst oder durch Dritte vornimmt und durch eine unsachgemäße oder mangelhafte Montage / Installation die Lieferung von EHV oder andere Gegenstände oder Personen Schaden
  • Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist weiters Voraussetzung, dass der Kunde alle Vorschriften von EHV über die Behandlung des Kaufgegenstandes vollinhaltlich befolgt und nur sach- und verwendungszweckgemäß einsetzt. Der Schutz vor Vandalismus oder missbräuchlicher Verwendung obliegt dem
  • Ausdrücklich ausgeschlossen vom Gewährleistungsanspruch ist natürlicher Verschleiß und Beschädigung, die auf Fahrlässigkeit, unsachgemäße Behandlung und/oder Havarie zurückzuführen ist.
12.  HAFTUNG
  • Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass EHV dem Kunden keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass EHV grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen. In jedem Fall ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch EHV abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
  • Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
  • Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
  • Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
  • Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüche schad- und klaglos zu halten.
  • Im Falle unabwendbarer Ereignisse oder höherer Gewalt sowie Arbeitseinstellung, Streiks, Betriebsstörungen, Transporthindernissen, krigerischen Auseinandersetzungen etc. – auch wenn diese beim Hersteller oder einem Zulieferanten auftreten – darf EHV die Lieferung entsprechend reduzieren oder ganz vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Kunden deswegen Schadenersatzansprüche zustehen. Bei einer solchen vorübergehenden Störung ist EHV berechtigt, die Lieferung auch noch innerhalb angemessener Frist nach deren Wegfall zu erbringen.
  • Die Produkte bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes bzw. Herstellers über die Behandlung sowie im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen und sonstiger Hinweise bei vorsichtiger und sorgfältiger Betrachtungsweise erwartet werden kann. Dem Kunden ist es untersagt, die Ware auf solche Art darzutun, dass eine darüberhinausgehende Sicherheitswartung entstehen kann.
  • Sämtliche von EHV zur Verfügung gestellten und auf Planangaben und Vorgaben des Kunden oder Dritten beruhende Kalkulationen (insbesondere Ertragssimulationen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen) sowie Zeichnungen (insbesondere Layoutpläne), Abbildungen, Beschreibungen und Skizzen in sämtlichen Druckwerken sind unverbindlich und nicht Gegenstand unserer Leistungen. Diese dienen lediglich zu Informationszwecken. EHV übernimmt keine Garantie, weder ausdrücklich noch stillschweigend, für die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit von jeglichen Informationen, Formeln oder Ergebnissen, die mit derartigen Musterberechnungen oder Zeichnungen zur Verfügung gestellt werden. EHV übernimmt keine Haftung für Verlust oder Schäden jedweder Art, die auf das Vertrauen in diese Musterberechnungen oder Zeichnungen zurückgeführt werden könnten.
  • Soweit EHV technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang gehören (zB bei Förderungen, Stromlieferungen, Strombezug, etc.), geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung
  • Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
  • Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht
13.  SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten Bestimmungen einer Vereinbarung zwischen EHV und dem Kunden ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die restlichen Bestimmungen dieser AGB davon unberührt. Diesfalls gelten anstatt der ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmungen jene Bestimmungen als vereinbart, die den beabsichtigten Zweck so gut wie möglich erreichen.

14.    SONSTIGES
  • Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten, die sich aus den Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsteilen ergeben, wird ausschließlich das sachlich zuständige Gericht 4720 Kallham vereinbart. Ungeachtet dessen sind wir berechtigt, den Kunden nach unserer Wahl auch an jedem anderen Gericht in Anspruch zu nehmen, dass nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
  • Auf die Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsteilen ist österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts anzuwenden.
  • Erfüllungsort ist der Sitz von
  • Über diese AGB hinausgehende Nebenabreden oder Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der vertretungsbefugten Organe von EHV mit firmenmäßiger Fertigung.
  • Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.
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